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Kultur

F.R.H.-Th.Stiftung

F.R.H.-Th.-Stiftung – Bewahrung von Hamburgs kulturellem Erbe

Die F.R.H.-Th.-Stiftung wurde im Mai 2012 von einem Ehepaar gegründet, das zu Lebzeiten anonym bleiben möchte. Ziel der Stiftung ist die Bewahrung der kulturellen Schätze aus Hamburgs Vergangenheit – verbunden mit einem ausdrücklichen Dank an die Vaterstadt Hamburg.

Im Mittelpunkt der Stiftungsarbeit steht die Förderung von Restaurierungs- und Erhaltungsmaßnahmen an bedeutenden Hamburger Kultureinrichtungen. Insbesondere unterstützt die Stiftung:

Das Museum für Hamburgische Geschichte und das Altonaer Museum.

Durch diese Förderungen leistet die F.R.H.-Th.-Stiftung einen wichtigen Beitrag zum Erhalt historischer Sammlungen, zur Sicherung wertvoller Exponate und zur Bewahrung des kulturellen Erbes Hamburgs für kommende Generationen.

Möchten Sie die F.R.H.-Th.-Stiftung unterstützen?
Hier haben Sie die Möglichkeit, durch Ihre Spende oder eine Zustiftung gezielt die Restaurierung und den Erhalt Hamburger Museumsbestände zu fördern.

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Gründungsjahr
2012
Stifter
möchte nicht genannt werden
Stiftungsform
Treuhandstiftung
Stiftungszweck
Heimatpflege, Heimatkunde und Ortsverschönerung

Unterstützen Sie diese Stiftung

Ihre Spende hilft, die Ziele der F.R.H.-Th.Stiftung zu verwirklichen.

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Was ist eine Treuhandstiftung

Eine Treuhandstiftung (auch nicht rechtsfähige Stiftung genannt) ist eine Form der Stiftung, bei der das Vermögen von einer anderen Person oder Organisation – dem Treuhänder – im Namen des Stifters und nach dessen Willen verwaltet wird.

Merkmale einer Treuhandstiftung:

  • Keine eigene Rechtspersönlichkeit: Die Treuhandstiftung ist keine juristische Person. Sie tritt also nicht selbstständig nach außen auf, sondern über den Treuhänder.
  • Verwaltung durch einen Treuhänder: Der Treuhänder kann z. B. eine rechtsfähige Stiftung, eine Bank oder eine gemeinnützige Organisation sein. Er übernimmt die Verwaltung des Stiftungsvermögens und setzt die Zwecke der Stiftung um.
  • Flexiblere Gründung als bei rechtsfähigen Stiftungen: Keine Anerkennung durch die Stiftungsaufsicht notwendig. Es genügt ein Treuhandvertrag zwischen dem Stifter und dem Treuhänder.
  • Stifterwille zählt: Der Zweck der Stiftung wird wie bei anderen Stiftungsformen im Stiftungsgeschäft festgehalten – z. B. Förderung von Bildung, Umwelt, Soziales usw.
  • Gemeinnützigkeit möglich: Wenn der Zweck gemeinnützig ist, kann die Treuhandstiftung steuerlich begünstigt werden.
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