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Humanitär / Sozial

Gaby und Jürgen Peddinghaus Stiftung

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Gründungsjahr
2025
Stifter
Gabriele Peddinghaus und Jürgen Peddinghaus
Stiftungsform
Treuhandstiftung

"Mit dieser Stiftung möchten wir der Gesellschaft etwas zurückgeben und aus unserer Sicht bedürftigen Menschen finanziell helfen. Bevorzugt soll es sich dabei um ältere Menschen mit „knapper" Kasse handeln, denen die  Stiftung z.B. einen langgehegten Wunsch erfüllen kann, z.B. eine Reise, einen Theaterbesuch oder ein Abonnement. Es kann aber z.B. auch eine medizinisch aufwendige Behandlung aus Stiftungsmitteln übernommen werden, so dass sich auch Projekte verwirklichen lassen, die in der Altenpflege Verbesserungen bringen. Ebenso kann einem jungen Menschen eine für ihn finanziell nicht tragbare Fortbildungsmaßnahme ermöglicht werden, die nicht oder nur teilweise von staatlichen Einrichtungen bezahlt wird. In Kindergärten, Schulen und ähnlichen Einrichtungen kann etwas für sozial schwache bzw. benachteiligte Kinder unternommen werden. Die Projekte sollten im Regionalbereich Norddeutschland beheimatet sein und dürfen auch Projekte zur Vermittlung humanitärer Werte in den Vordergrund stellen." Hier können Sie die Gaby und Jürgen Peddinghaus Stiftung mit Ihrer Spende oder Zustiftung unterstützen.

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Was ist eine Treuhandstiftung

Eine Treuhandstiftung (auch nicht rechtsfähige Stiftung genannt) ist eine Form der Stiftung, bei der das Vermögen von einer anderen Person oder Organisation – dem Treuhänder – im Namen des Stifters und nach dessen Willen verwaltet wird.

Merkmale einer Treuhandstiftung:

  • Keine eigene Rechtspersönlichkeit: Die Treuhandstiftung ist keine juristische Person. Sie tritt also nicht selbstständig nach außen auf, sondern über den Treuhänder.
  • Verwaltung durch einen Treuhänder: Der Treuhänder kann z. B. eine rechtsfähige Stiftung, eine Bank oder eine gemeinnützige Organisation sein. Er übernimmt die Verwaltung des Stiftungsvermögens und setzt die Zwecke der Stiftung um.
  • Flexiblere Gründung als bei rechtsfähigen Stiftungen: Keine Anerkennung durch die Stiftungsaufsicht notwendig. Es genügt ein Treuhandvertrag zwischen dem Stifter und dem Treuhänder.
  • Stifterwille zählt: Der Zweck der Stiftung wird wie bei anderen Stiftungsformen im Stiftungsgeschäft festgehalten – z. B. Förderung von Bildung, Umwelt, Soziales usw.
  • Gemeinnützigkeit möglich: Wenn der Zweck gemeinnützig ist, kann die Treuhandstiftung steuerlich begünstigt werden.
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