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Kultur

Stiftung Bergedorfer Musiktage

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Gründungsjahr
2014
Stifter
Bergedorfer Musiktage e.V.
Stiftungsform
Treuhandstiftung

Ziel der Stiftung Bergedorfer Musiktage, die im Oktober 2014 vom Verein Bergedorfer Musiktage e.V. als Treuhandstiftung bei der Haspa Hamburg Stiftung gegründet wurde, ist die Förderung von Kunst und Kultur, vor allem in Hamburg-Bergedorf und Umgebung.  Der Verein besteht seit vielen Jahren und veranstaltet die "Bergedorfer Musiktage", eine inzwischen über Bergedorf hinaus bekannte musikalische Veranstaltungsreihe.  Die Mitglieder des Vereins und seine Förderer haben durch ihre Beiträge eine kleine Kapitalrücklage geschaffen, von der ein Teil zur langfristigen finanziellen Sicherung dieser Musiktage in die Stiftung eingebracht wurde. Der Stifter hofft und erwartet dabei, dass das zunächst bescheidene Anfangsvermögen der Stiftung alsbald durch Zustiftungen von musikinteressierten Bürgern, Betrieben und sonstigen Institutionen aus Hamburg und Umgebung wachsen wird und so mit namhaften Zuwendungen den Stiftungszweck nachhaltig erfüllen kann.  Möchten Sie die Stiftung Bergedorfer Musiktage unterstützen, haben Sie hier die Möglichkeit zu spenden oder eine Zustiftung vorzunehmen.

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Was ist eine Treuhandstiftung

Eine Treuhandstiftung (auch nicht rechtsfähige Stiftung genannt) ist eine Form der Stiftung, bei der das Vermögen von einer anderen Person oder Organisation – dem Treuhänder – im Namen des Stifters und nach dessen Willen verwaltet wird.

Merkmale einer Treuhandstiftung:

  • Keine eigene Rechtspersönlichkeit: Die Treuhandstiftung ist keine juristische Person. Sie tritt also nicht selbstständig nach außen auf, sondern über den Treuhänder.
  • Verwaltung durch einen Treuhänder: Der Treuhänder kann z. B. eine rechtsfähige Stiftung, eine Bank oder eine gemeinnützige Organisation sein. Er übernimmt die Verwaltung des Stiftungsvermögens und setzt die Zwecke der Stiftung um.
  • Flexiblere Gründung als bei rechtsfähigen Stiftungen: Keine Anerkennung durch die Stiftungsaufsicht notwendig. Es genügt ein Treuhandvertrag zwischen dem Stifter und dem Treuhänder.
  • Stifterwille zählt: Der Zweck der Stiftung wird wie bei anderen Stiftungsformen im Stiftungsgeschäft festgehalten – z. B. Förderung von Bildung, Umwelt, Soziales usw.
  • Gemeinnützigkeit möglich: Wenn der Zweck gemeinnützig ist, kann die Treuhandstiftung steuerlich begünstigt werden.
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