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Kultur

Werner und Margarete Lenger Stiftung Hamburg

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Gründungsjahr
2006
Stifter
Werner Lenger
Stiftungsform
Treuhandstiftung

Die Förderung junger Künstler aus den Ressorts Klassische Musik, Schauspiel und Oper ist das Ziel der Werner und Margarete Lenger Stiftung Hamburg. Im August 2006 gründete Werner Lenger die Werner und Margarete Lenger Stiftung Hamburg als Treuhandstiftung unter dem Dach der Haspa Hamburg Stiftung. Die Stiftung fördert die Kunst und Kultur sowie die Erziehung und Bildung. Der Stifter wollte mit der Gündung seiner Stiftung dazu beitragen, dass auch den nächsten Generationen die Freude an Musik und Theater erhalten bleiben kann. Es sollen überwiegend Künstler unterstützt werden, die ihre Ausbildung / ihr Studium in Hamburg absolvieren oder ihren Wohnsitz in Hamburg und Umgebung haben. Seit ihrer Gründung hat die Werner und Margarete Lenger Stiftung Hamburg bereits mehrfach an gemeinnützige Organisationen, wie zum Beispiel die Elise Meyer Stiftung, gespendet. Möchten Sie die Werner und Margarete Lenger Stiftung Hamburg unterstützen, haben Sie hier die Möglichkeit zu spenden oder eine Zustiftung vorzunehmen. Weitere interessante Informationen über die Werner und Margarete Lenger Stiftung Hamburg finden Sie hier.

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Was ist eine Treuhandstiftung

Eine Treuhandstiftung (auch nicht rechtsfähige Stiftung genannt) ist eine Form der Stiftung, bei der das Vermögen von einer anderen Person oder Organisation – dem Treuhänder – im Namen des Stifters und nach dessen Willen verwaltet wird.

Merkmale einer Treuhandstiftung:

  • Keine eigene Rechtspersönlichkeit: Die Treuhandstiftung ist keine juristische Person. Sie tritt also nicht selbstständig nach außen auf, sondern über den Treuhänder.
  • Verwaltung durch einen Treuhänder: Der Treuhänder kann z. B. eine rechtsfähige Stiftung, eine Bank oder eine gemeinnützige Organisation sein. Er übernimmt die Verwaltung des Stiftungsvermögens und setzt die Zwecke der Stiftung um.
  • Flexiblere Gründung als bei rechtsfähigen Stiftungen: Keine Anerkennung durch die Stiftungsaufsicht notwendig. Es genügt ein Treuhandvertrag zwischen dem Stifter und dem Treuhänder.
  • Stifterwille zählt: Der Zweck der Stiftung wird wie bei anderen Stiftungsformen im Stiftungsgeschäft festgehalten – z. B. Förderung von Bildung, Umwelt, Soziales usw.
  • Gemeinnützigkeit möglich: Wenn der Zweck gemeinnützig ist, kann die Treuhandstiftung steuerlich begünstigt werden.
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