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Kinder & junge Menschen

Erlebnis-Abenteuer-Stiftung

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Gründungsjahr
2019
Stifter
Ulrich Sommerfeld und Susanne Sommerfeld
Stiftungsform
Treuhandstiftung

Die ErlebnisAbenteuerStiftung ist eine Treuhandstiftung unter dem Dach der Haspa-Hamburg-Stiftung. Sie unterstützt die Chancengleichheit und die persönliche Entwicklung junger Menschen.  Es werden gemeinnützige Projekte, Vereine und Einrichtungen gefördert, die Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen positive Erlebnisse vorwiegend in der Freizeit ermöglichen. Dies sind beispielsweise Sporterlebnisse, gemeinsames Musikmachen oder das Sammeln von prägenden Erfahrungen in Natur und Umwelt. Hierdurch – so unsere Überzeugung – wird der soziale Zusammenhalt in unserer Gesellschaft unterstützt. Die ErlebnisAbenteuerStiftung wurde 2019 in Hamburg aus der Taufe gehoben. Seitdem konnten schon über 30 gemeinnützige Organisationen mit einem Volume von 62 TEU durch Spenden gefördert werden (Stand: Juni 2025). Weitere Informationen zum gemeinnützigen Engagement der Erlebnis-Abenteuer-Stiftung finden Sie hier auf der Stiftungswebsite Sie möchten uns mit einer Spende oder einer Zustiftung in den Kapitalstock unterstützen? Dann können Sie das hier tun. Vielen Dank!

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Was ist eine Treuhandstiftung

Eine Treuhandstiftung (auch nicht rechtsfähige Stiftung genannt) ist eine Form der Stiftung, bei der das Vermögen von einer anderen Person oder Organisation – dem Treuhänder – im Namen des Stifters und nach dessen Willen verwaltet wird.

Merkmale einer Treuhandstiftung:

  • Keine eigene Rechtspersönlichkeit: Die Treuhandstiftung ist keine juristische Person. Sie tritt also nicht selbstständig nach außen auf, sondern über den Treuhänder.
  • Verwaltung durch einen Treuhänder: Der Treuhänder kann z. B. eine rechtsfähige Stiftung, eine Bank oder eine gemeinnützige Organisation sein. Er übernimmt die Verwaltung des Stiftungsvermögens und setzt die Zwecke der Stiftung um.
  • Flexiblere Gründung als bei rechtsfähigen Stiftungen: Keine Anerkennung durch die Stiftungsaufsicht notwendig. Es genügt ein Treuhandvertrag zwischen dem Stifter und dem Treuhänder.
  • Stifterwille zählt: Der Zweck der Stiftung wird wie bei anderen Stiftungsformen im Stiftungsgeschäft festgehalten – z. B. Förderung von Bildung, Umwelt, Soziales usw.
  • Gemeinnützigkeit möglich: Wenn der Zweck gemeinnützig ist, kann die Treuhandstiftung steuerlich begünstigt werden.
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