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Kinder & junge Menschen

Stiftung Gymnasium ALLEE

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Gründungsjahr
2012
Stifter
Verein Sophienhöhe e.V.
Stiftungsform
Treuhandstiftung

Der "Verein Sophienhöhe e.V." gibt in Erinnerung an das ehemalige Schullandheim Sophienhöhe in Bad Harzburg einen Teil seines Vermögens in die unselbstständige "Stiftung Gymnasium ALLEE". Zielsetzung der treuhänderisch verwalteten Stiftung ist, das Gymnasium ALLEE in Hamburg-Altona in Zeiten knapper öffentlicher Mittel in seiner Arbeit zu fördern. Zweck der Stiftung ist die pädagogische Förderung der Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums ALLEE in Hamburg-Altona. Dabei soll die Schule in ihrer Bildungsarbeit, in ihren pädagogischen Aufgaben und ihren Erziehungszielen unterstützt werden. Bei der besonderen Lage der Schule im Stadtteil Altona spielen die Aspekte kulturelle Bildung, Reisen, Integration und Kompetenzerwerb der Schülerinnen und Schüler eine besondere Rolle. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Förderung und Unterstützung von Klassenreisen, von kulturellen und bildungswirksamen Projekten sowie einer zeitgemäßen Ausstattung der Schule. Möchten Sie die Stiftung Gymnasium ALLEE unterstützen, haben Sie hier die Möglichkeit zu spenden oder eine Zustiftung vorzunehmen. die Möglichkeit zu spenden oder eine Zustiftung vorzunehmen.

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Was ist eine Treuhandstiftung

Eine Treuhandstiftung (auch nicht rechtsfähige Stiftung genannt) ist eine Form der Stiftung, bei der das Vermögen von einer anderen Person oder Organisation – dem Treuhänder – im Namen des Stifters und nach dessen Willen verwaltet wird.

Merkmale einer Treuhandstiftung:

  • Keine eigene Rechtspersönlichkeit: Die Treuhandstiftung ist keine juristische Person. Sie tritt also nicht selbstständig nach außen auf, sondern über den Treuhänder.
  • Verwaltung durch einen Treuhänder: Der Treuhänder kann z. B. eine rechtsfähige Stiftung, eine Bank oder eine gemeinnützige Organisation sein. Er übernimmt die Verwaltung des Stiftungsvermögens und setzt die Zwecke der Stiftung um.
  • Flexiblere Gründung als bei rechtsfähigen Stiftungen: Keine Anerkennung durch die Stiftungsaufsicht notwendig. Es genügt ein Treuhandvertrag zwischen dem Stifter und dem Treuhänder.
  • Stifterwille zählt: Der Zweck der Stiftung wird wie bei anderen Stiftungsformen im Stiftungsgeschäft festgehalten – z. B. Förderung von Bildung, Umwelt, Soziales usw.
  • Gemeinnützigkeit möglich: Wenn der Zweck gemeinnützig ist, kann die Treuhandstiftung steuerlich begünstigt werden.
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